Die Insolvenzrechtsreform - Neue Möglichkeiten aus Sicht der Gläubiger
December 2011

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Am 25.11.2011 hat der Bundesrat den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gebilligt. Auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde verzichtet (BR-Drs: 679/11). Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform ist im Frühjahr 2012 zu rechnen. Gläubiger in Altverfahren werden nicht von den neuen Regelungen begünstigt, da sie lediglich auf neu eröffnete Verfahren Anwendung finden. Maßgeblich ist dabei das Datum der Stellung des Insolvenzantrags.

Die Reform hat das Ziel, die Sanierungschancen von Unternehmen zu verbessern, die in eine finanzielle Schieflage geraten, aber wirtschaftlich erhaltungswürdig sind. Gleichzeitig soll der Hauptzweck des Insolvenzverfahrens - die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger - gewahrt und der Gläubigereinfluss in einigen Bereichen gestärkt werden. Das Gesetz soll einen Mentalitätswechsel bei den am Verfahren Beteiligten bewirken und zu einer neuen „Sanierungskultur“ führen.

Zusätzlich schafft das Gesetz erhebliche Anreize dafür, Insolvenzanträge - gerade von Schuldnerseite - zu einem früheren Zeitpunkt als bisher zu stellen. Der Gläubigereinfluss soll insbesondere bei der Auswahl des Verwalters gestärkt, das Insolvenzplanverfahren gestrafft und der Zugang zur Eigenverwaltung durch den Schuldner vereinfacht werden. Insgesamt wird dadurch das Verfahren sowohl für den Schuldner als auch die beteiligten Gläubiger planbarer und transparenter.

Das ESUG sieht folgende wesentlichen Änderungen der Insolvenzordnung vor:

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Schaffung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

Gläubiger können durch die Schaffung eines vorläufigen Gläubigerausschusses künftig frühzeitig Einfluss auf den Fortgang des Insolvenzverfahrens nehmen. Dieser wird ab einer bestimmten Unternehmensgröße bereits im Eröffnungsverfahren vorgeschrieben (§ 22a ESUG-InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss wirkt an einigen wesentlichen Entscheidungen des Insolvenzgerichts mit. Von entscheidender Bedeutung dürfte dabei die Mitbestimmung über die Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters sein.

Gläubiger im Allgemeinen und Kreditfinanzierer im Speziellen als meist größte Gläubigergruppe können im Falle der Krise eines Kreditnehmers frühzeitig auf die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses hinwirken. Darüber hinaus ist es möglich, sich über die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den anderen Finanzgebern und sonstigen Gläubigern vor Antragstellung zu verständigen, um eine zeitliche Verzögerung im Eröffnungsverfahren zu vermeiden.

Der Insolvenzantrag sollte daher bereits Vorschläge zur Besetzung des Gläubigerausschusses sowie zur Person des vorläufigen Insolvenzverwalters enthalten. Sind dem Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses bereits die Einverständniserklärungen der potentiellen Ausschussmitglieder beigefügt, soll das Insolvenzgericht den vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen (§ 22a Abs. 2 ESUG-InsO).

Das Gericht kann auf die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses verzichten, wenn die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt (§ 22a Abs. 3, 3. Alt. ESUG-InsO). Derartige, mit der Einsetzung verbundene, Verzögerungen sind durch die Vorschläge zur Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzantrag sowie die bereits beigefügten Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Ausschussmitglieder jedoch in der Regel nicht zu erwarten.

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Beteiligung der Gläubiger an der Auswahl des Insolvenzverwalters

Das Insolvenzgericht hat dem vorläufigen Gläubigerausschuss noch vor Bestellung des Insolvenzverwalters die Möglichkeit zu geben, sich zu den Anforderungen an den Verwalter sowie zur Person des vom Gericht vorgeschlagenen Insolvenzverwalters zu äußern (§ 56a Abs. 1 ESUG-InsO).

Fasst der vorläufige Gläubigerausschuss einen einstimmigen Vorschlag über die Person des Insolvenzverwalters, darf das Gericht von diesem nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person zur Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Dabei hat es die Anforderungen des Einzelfalls zu berücksichtigen, die vom Gläubigerausschuss beschlossen worden sind (§ 56a Abs. 2 ESUG-InsO).

Verzichtet das Gericht wegen zu befürchtender nachteiliger Änderung der Vermögenslage des Schuldners auf eine Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses, kann dieser durch einstimmigen Beschluss einen anderen Insolvenzverwalter bestimmen (§ 56a Abs. 3 ESUG Ins-O).

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Erleichterung von Debt-Equity-Swaps

Das ESUG gibt den Gläubigern künftig die Möglichkeit, ihre Forderungen in Anteilsrechte am Schuldner umzuwandeln, so dass sie mit einer Beteiligung an den Erlösen des Unternehmens bei einer wirtschaftlichen Gesundung partizipieren. Ob dies zukünftig jedoch tatsächlich den Anreiz erhöht, Unternehmen in der Krise zu finanzieren, bleibt abzuwarten. Denn die Gesellschafterstellung bedeutet auch den Nachrang der eigenen, (umqualifizierten) Einlageforderung.

Eine Durchführung des Debt-Equity-Swaps ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gläubigers möglich (§ 225a Abs. 2 S. 2 ESUG-InsO).

Die Umsetzung von Debt-Equity-Swaps erfolgt bei Kreditgläubigern meist durch die Vollstreckung von bestehenden Pfandrechten an Geschäftsanteilen. Die Gläubiger realisieren ihre Forderungen nicht wie sonst üblich durch eine Veräußerung der Anteile an einen Dritten und ihre Beteiligung am erzielten Veräußerungserlös. Vielmehr treten sie selbst in die Gesellschafterstellung ein. Ein solcher Eintritt kann auch durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter erfolgen. Die Gläubiger erbringen ihre Einlage dabei durch Einbringung ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft als Sacheinlage. Die grundsätzlich drohende Differenzhaftung bei Überbewertung der Sacheinlagen (§§ 9, 56 GmbHG) wird durch das ESUG weitgehend vermieden, da Ansprüche wegen einer Überbewertung von Forderungen nach Bestätigung des Insolvenzplans nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 254 Abs. 4 ESUG-InsO). Das Problem der korrekten Bewertung von Sacheinlagen und vornehmlich der Werthaltigkeit von Forderungen wird durch das ESUG jedoch nicht beseitigt. Wertgutachten über Sacheinlagen werden daher auch künftig nicht obsolet.

Die beim Debt-Equity-Swap getroffenen Maßnahmen - z. B. Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten - gelten als in der rechtlich vorgeschriebenen Form gewahrt (§ 254a Abs. 2 InsO). Dies bedeutet effektiv, dass eine Übernahme von GmbH-Geschäftsanteilen auch ohne notarielle Beurkundung wirksam erfolgen kann.

Ferner schließt der im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Insolvenzplans erfolgte Debt-Equity-Swap Kündigungs- und Rücktrittsrechte Dritter aus (§ 225a Abs. 4 InsO). Finanzgläubiger können daher eine Umwandlung ihrer Forderungen in Eigenkapital vornehmen, ohne eine Bedrohung der operativen Geschäfte durch Kündigungen der Vertragspartner (z. B. Lieferanten, Abnehmer) befürchten zu müssen.

Der früher übliche Widerstand der Altgesellschafter gegen die Erweiterung des Gesellschafterkreises wird durch die Möglichkeit der Ersetzung ihrer Zustimmung zum Insolvenzplan bei Verstoß gegen das Obstruktionsverbot abgeschwächt (§ 245 ESUG-InsO).

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Stärkung der Eigenverwaltung

Eine weitere wesentliche Zielsetzung des ESUG ist die Stärkung der Eigenverwaltung des Insolvenzschuldners. Bei der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen, die Leitung des Unternehmens wird also nicht auf den Insolvenzverwalter übertragen.

Anders als bisher darf der Antrag auf Eigenverwaltung nur abgelehnt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die zu Nachteilen für die Gläubiger aus der Eigenverwaltung führen (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 ESUG-InsO). Der vorläufige Gläubigerausschuss kann künftig selbst eine Eigenverwaltung des Unternehmens forcieren. Ein einstimmiger Beschluss des Ausschusses führt zu einer Fiktion, dass die Anordnung der Eigenverwaltung für die Gläubiger insgesamt nicht nachteilig ist (§ 270 Abs. 3 ESUG-InsO).

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Schaffung eines Schutzschirmverfahrens

Die Eigenverwaltung kann bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (sogenanntes Schutzschirmverfahren), wenn der Antrag aufgrund Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt wird. Das Gericht gewährt dem schuldnerischen Unternehmen eine Frist von bis zu drei Monaten, innerhalb derer in Zusammenarbeit mit einem Sachwalter ein Insolvenzplan aufgestellt wird, der dann im zu eröffnenden Insolvenzverfahren umgesetzt werden soll. Während dieser Zeit ist das schuldnerische Unternehmen vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt (§ 270b ESUG-InsO).

Sind die Gläubiger der Auffassung, dass eine Eigenverwaltung nicht sinnvoll erscheint, um die Vermögenswerte sowie den Fortbestand des Schuldners zu sichern, können sie über den Gläubigerausschuss die Aufhebung des Verfahrens beantragen. Das gleiche Recht steht absonderungsberechtigten Gläubigern zu (§ 270b Abs. 4 ESUG-InsO).

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Fazit

Das ESUG schafft Anreize, schuldnerische Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens zu sanieren und ihren Fortbestand zu sichern. Die frühzeitige Beteiligung der Gläubiger sowie die Erleichterung von Debt-Equity-Swaps geben Grund zur Hoffnung, dass die Sanierung im Rahmen von Insolvenzplänen an Bedeutung gewinnen könnte. Ob die neuen Regelungen jedoch auch die lange bestehende Skepsis der Unternehmen und ihrer Gläubiger gegenüber Insolvenzplanverfahren beseitigen können, bleibt abzuwarten.

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